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Polizeiaufgabengesetz-Kommentar

Artikel-Nr.: 0003
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Entwicklungen in Terrorismus, Organisierter Kriminalität und Rechtsprechung bewirken Gesetzesänderungen

Die aktuelle Ausgabe berücksichtigt alle seit 2009 erfolgten Gesetzesänderungen. Der Landesgesetzgeber musste dabei weiterhin sowohl den Herausforderungen des nationalen und internationalen Terrorismus als auch der organisierten Kriminalität Rechnung tragen. Daneben mussten die Änderungen auch den sehr engmaschigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die verdeckten Methoden der Datenerhebung durch die Polizei entsprechen.

 

 

Wichtige Neuerungen

 

 

• § 1 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27.7.2009. Dadurch wurden die Artikel 32, 34, 34a, 34c, 34d und 36 sowie die Artikel 18, 24 und 44 ergänzt bzw. geändert. Art. 34e (Verdecktes Betreten von Wohnungen zur Online-Überwachung) wurde ganz aufgehoben.

• Das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht
in Bayern vom 20.12.2011. Die Delegationsmöglichkeit für die Anordnung besonderer Mittel der Datenerhebung in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 wurde aufgrund der neuen beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten geändert.

• § 1 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes mit Wirkung vom 1.7.2013, durch den Art. 34b sowie Art. 34c ergänzt bzw. geändert wurden.

 

 

Zuverlässig kommentiert für Praxis und Ausbildung

 

 

Der Praxiskommentar bietet aktuelle Informationen und praxistaugliche Lösungen für den Polizeidienst. Die bewährte Darstellung ist präzise und auf polizeispezifische Fragen ausgerichtet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Polizeisachen wurde berücksichtigt.

Mit der 20. Auflage wurde der Handkommentar in die Reihe »Polizeirecht kommentiert« aufgenommen und in Format und Gestaltung entsprechend angepasst. Neu ins Autorenteam aufgenommen wurde Herr Ministerialrat M. Hauser, der sich insbesondere der Bearbeitung der Art. 30 bis 49 (Datenerhebung und Datenverarbeitung) angenommen hat.

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